Das Verpackungsgesetz

Was besagt das Verpackungsgesetz?
Ziel nach § 1 des Verpackungsgesetzes ist es,
die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern
Hersteller und Händler in die Verantwortung zu ziehen, damit sie Verpackungsabfälle vermeiden, sie wiederverwerten oder dem Recycling zuführen.
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) legt fest, welche Pflichten Hersteller, Händler, Importeure, Exporteure und die Verbraucher*innen haben, damit Verpackungen recycelt werden können und so die Umwelt geschont wird.
Das Wichtigste im Überblick
Verpackungsgesetz – wer ist betroffen?
Alle Hersteller und Händler (online und stationär) sowie Importeure und ausländische Exporteure, die in Deutschland verpackte Ware auf den Markt bringen, müssen sich an einem dualen System beteiligen. Diese sogenannte “Systembeteiligungspflicht” bedeutet, dass sie mit einem dualen System einen Vertrag abschließen, die Verpackungsmengen, die sie auf den Markt bringen, melden und für Sammlung, Sortierung und Verwertung dieser Verpackungen bezahlen müssen.
Hersteller sind somit für die Verpackungen ihrer Produkte (z. B. Getränkeverpackungen) verantwortlich und Händler für die Verpackungen ihrer Eigenmarkenprodukte sowie Serviceverpackungen. Onlinehändler müssen zusätzlich ihre Versand-Verpackungen an einem System beteiligen.
Die dualen Systeme übernehmen mit ihren Dienstleistern aus der Entsorgungs- und Recyclingbranche die Sammlung, Sortierung und Verwertung gebrauchter Verpackungen. Sie stellen sicher, dass die vorgeschriebenen Recyclingquoten aus dem Verpackungsgesetz erreicht werden. Alle Vorgänge müssen von den dualen Systemen dokumentiert, nachgewiesen und über einen von Sachverständigen testierten Mengenstromnachweis der Prüfstelle Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister vorgelegt werden.
Verpackungsregister – was ist das?
Zusätzlich müssen sich alle Akteure, die in Deutschland verpackte Ware in Verkehr bringen, bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren. Dafür müssen sie dort ihr Unternehmen, ihre Produktmarken und Kontaktdaten hinterlegen. Alle registrierten Unternehmen werden im Internet veröffentlicht. So kann jeder nachvollziehen, welche Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, den gesetzlichen Pflichten nachkommen.
Die Unternehmen müssen zudem ihre Verkaufsverpackungsmengen, die sie in Verkehr gebracht haben, melden und angeben, bei welchem dualen System diese beteiligt sind. Für Unternehmen, die ihre Verpackungen nicht bei einem dualen System beteiligen und/oder sich nicht bei der Zentralen Stelle registrieren, gilt ein Vertriebsverbot und sie müssen mit hohen Bußgeldern rechnen.
Welchen Beitrag zur Einhaltung des Verpackungsgesetzes kannst Du leisten?
Dein Sammel- und Sortierverhalten ist für ein erfolgreiches Recycling wesentlich. Denn nur, wenn möglichst viele Verpackungen gesammelt und korrekt getrennt werden, können die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen hohen Recyclingquoten auch erfüllt werden. Durch das Sammeln und Sortieren können die Verpackungen recycelt und dadurch der Ausstoß von CO₂ reduziert werden. Gebrauchte und restentleerte Verpackungen dürfen auf keinen Fall im Restmüll entsorgt werden. Denn dann werden sie verbrannt und stehen für das Recycling nicht mehr zur Verfügung. Das gilt auch umgekehrt: Restmüll darf unter keinen Umständen in den Sammelbehältnissen für gebrauchte Verpackungen (Gelbe Tonne/Gelber Sack, Papiertonne, Glascontainer) entsorgt werden. Der falsch entsorgte Restmüll erschwert das Recycling der gesammelten und korrekt getrennten Verpackungen. Das Recycling kann dadurch komplett unmöglich werden.
Diese Zusammenhänge sind dem Gesetzgeber bewusst. Daher hat er mit dem Verpackungsgesetz 2019 neben der Erhöhung der Recyclingquoten auch erstmals die Bürgerinnen und Bürger in die Pflicht genommen und die getrennte Sammlung gebrauchter Verpackungen gesetzlich vorgeschrieben (§13 Verpackungsgesetz).