Leihbedingungen

Diese Bedingungen regeln die unentgeltliche Leihe von „TRENN-BÄR“-Kostümen (im Folgenden als „Kostüme“ bezeichnet).

  1. Verleiher: Verleiher der Kostüme ist die Gemeinsame Stelle dualer Systeme Deutschlands GmbH, Köln. Der Verleiher ist und bleibt Eigentümer der verliehenen Kostüme.
     
  2. Entleiher: Entleiher ist die Person oder Organisation, die ein verliehenes Kostüm gemäß diesen Leihbedingungen ausleihen und nutzen möchte. Der Verleiher entscheidet dabei nach eigenem Ermessen, mit wem er einen entsprechenden Leihvertrag abschließt.
     
  3. Abschluss des Leihvertrages: Der Abschluss des Leihvertrags erfolgt schriftlich oder elektronisch (z.B. durch Anfrage über die Website der Initiative „Mülltrennung wirkt“ und anschließende Bestätigung durch den Verleiher). Dabei wird insbesondere der genaue Zeitraum der Leihe (die „Leihfrist“) festgelegt. Der Verleiher entscheidet nach freiem Ermessen, ob und ggf. mit welchem Inhalt er einen entsprechenden Leihvertrag abschließt. Ein Anspruch auf Abschluss eines Leihvertrags besteht nicht.
     
  4. Versand zum Entleiher: Der Logistikdienstleister des Verleihers versendet das verliehene Kostüm auf Kosten des Verleihers per Paketdienst an die vom Entleiher angegebene Adresse. Das Paket wird hierfür spätestens am ersten Tag der Leihfrist an den Paketdienst übergeben. Der Entleiher muss bei seiner zeitlichen Planung für die Nutzung des Kostüms eventuelle Verzögerungen durch den Versandzeitraum berücksichtigen. Die für den Versand verwendete Transportverpackung ist vom Entleiher aufzubewahren und für die spätere Rücksendung durch den Entleiher wieder zu verwenden (vgl. unten Nr. ‎7).
     
  5. Überprüfung, Beschädigung oder Verlust: Der Entleiher ist verpflichtet,

    a. das Kostüm unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und erkennbare Schäden zu untersuchen, ggf. festgestellte Mängel durch Fotos zu dokumentieren und dem Logistikdienstleister des Verleihers unverzüglich – in jedem Fall vor Beginn der eigenen Nutzung durch den Entleiher – per E-Mail mitzuteilen; und

    b. die Kostüme pfleglich zu behandeln und vor Veränderungen, Verunreinigungen und Beschädigungen zu schützen.

    Geht das Kostüm im Verantwortungsbereich des Entleihers verloren oder wird es beschmutzt oder beschädigt, so kann der Verleiher vom Entleiher Ersatz verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Entleiher den Verlust, die Verschmutzung oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat.
     
  6. Nutzung durch den Entleiher: Das Kostüm darf nur genutzt werden, um Kinder, Jugendliche und andere private Endverbraucher über die getrennte Sammlung von Verpackungsabfällen zu informieren. Folgende Nutzungen sind nicht (bzw. nur nach vorheriger ausdrücklicher Gestattung durch den Verleiher) erlaubt:

    a. Nutzung in einer Weise, die nicht mit den Zielen der Initiative „Mülltrennung wirkt“ vereinbar ist.

    b. Nutzung für kommerzielle Zwecke.

    c. Nutzung bei politischen Veranstaltungen.

    d. Nutzung für die Zwecke eines Dritten, der nicht der Entleiher ist.

    e. Nutzung in einer Weise, die Rechte Dritter verletzt oder sonst rechtswidrig oder unangemessen ist.
     
  7. Rücksendung durch den Entleiher:Der Entleiher ist verpflichtet, das Kostüm spätestens am letzten Tag der Leihfrist mit dem vom Verleiher zur Verfügung gestellten Rücksendeetikett (Versandschein) an den Logistikdienstleister des Verleihers zurückzusenden. Zum Schutz des Kostüms während des Transports ist dabei die für die Hinsendung verwendete Transportverpackung wieder zu verwenden (vgl. oben Nr. ‎4). Wird das Kostüm nicht rechtzeitig zurückgeschickt, ist der Verleiher berechtigt, das Kostüm als verloren zu betrachten und vom Entleiher Ersatz zu verlangen.
     
  8. Haftungsbeschränkung: Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
     
  9. Gerichtsstand: Ist der Entleiher Kaufmann bzw. Kauffrau, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Leihvertrag Köln.
     
  10. Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr: § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr.1, 2 und 3 sowie Satz 2 BGB, die bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmte Verpflichtungen des Unternehmers vorsehen, werden hiermit abbedungen.