Verpackungsrecht: Was gilt?

Die dualen Systeme organisieren mit ihren Dienstleistern aus der Entsorgungs- und Recyclingbranche die Sammlung, Sortierung und Verwertung gebrauchter systembeteiligungspflichtiger Verkaufsverpackungen. Rechtliche Grundlage für ihre Arbeit sind verschiedene Vorschriften, insbesondere 

Du möchtest wissen, was genau diese Vorschriften regeln? Hier erfährst du mehr.

Welche Ziele hat das Verpackungsrecht?

Die PPWR dient neben einer Harmonisierung des EU-Binnenmarkts vor allem dem Umweltschutz (vgl. Art. 1 PPWR). Nachteilige Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit sollen verhindert oder zumindest verringert werden. Konkret bedeutet das:

  • Unnötige Verpackungen sollen vermieden, das Verpackungsvolumen reduziert und Mehrweg- bzw. Wiederverwendungslösungen gefördert werden.
  • Zugleich soll das Recycling von Verpackungsabfällen gefördert werden, um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu unterstützen.

Um diese Ziele zu erreichen, legt das Verpackungsrecht verschiedene Pflichten fest, insbesondere für die Hersteller und Erzeuger von Produkten und Verpackungen , für Importeure, für Händler (auch als „Vertreiber“ bezeichnet) und für Exporteure oder „Ausführer“ von (Verpackungs-)Abfall. Aber auch die Verbraucher*innen werden im Verpackungsrecht in die Pflicht genommen.

Was gilt für Verpackungsabfälle?

Verpackungsabfälle – wer ist verantwortlich?

Vereinfacht gilt: Alle Hersteller, wie z.B. Händler (online und stationär), die in Deutschland verpackte Ware für private Verbraucher auf den Markt bringen, müssen sich an einem dualen System beteiligen. Diese sogenannte „Systembeteiligungspflicht“ bedeutet, dass sie mit einem dualen System einen Vertrag abschließen, die Verpackungsmengen, die sie auf den Markt bringen, melden und für Sammlung, Sortierung und Verwertung dieser Verpackungen bezahlen.

 

Hersteller sind dabei für die Verpackungen ihrer Produkte verantwortlich sowie ggf. auch für ihre Serviceverpackungen (z.B. Tüten oder Einwegbecher). Onlinehändler müssen zusätzlich ihre Versandverpackungen an einem dualen System beteiligen. 

 

Die dualen Systeme übernehmen mit ihren Dienstleistern aus der Entsorgungs- und Recyclingbranche die Sammlung, Sortierung und Verwertung gebrauchter Verpackungen. Sie stellen sicher, dass die vorgeschriebenen Recyclingquoten (siehe unten) erreicht werden. Alle Vorgänge müssen von den dualen Systemen dokumentiert und über einen von Sachverständigen testierten Mengenstromnachweis der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister („ZSVR“ oder „Verpackungsregister“) nachgewiesen werden.

Verpackungsregister – was ist das?

Alle Akteure, die verpackte Waren in Deutschland erstmals in Verkehr bringen, müssen sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister („ZSVR“ oder „Verpackungsregister“) registrieren. Dafür müssen sie dort ihr Unternehmen, ihre Kontaktdaten und ihre Markennamen hinterlegen. Alle registrierten Unternehmen werden online veröffentlicht. So ist leichter nachzuvollziehen, ob ein Unternehmen, das Verpackungen in Verkehr bringt, seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt.

 

Die registrierten Unternehmen müssen dem Verpackungsregister laufend melden, welche Verpackungsmengen sie in Verkehr gebracht haben und bei welchem dualen System diese beteiligt sind. Unternehmen, bei denen im Vorjahr insgesamt weniger als 10 Tonnen Verpackungsmaterial angefallen sind, müssen diese Meldung nur einmal jährlich abgeben.

 

Wenn ein Unternehmen seine Verpackungen nicht bei einem dualen System beteiligt und/oder sich nicht beim Verpackungsregister registriert, gilt für seine Waren ein Vertriebsverbot. Verstoßende Unternehmen müssen außerdem mit hohen Bußgeldern rechnen.

Welchen Beitrag kannst du leisten?

Dein Sammel- und Sortierverhalten ist für ein erfolgreiches Recycling wesentlich. Denn nur, wenn möglichst viele Verpackungen gesammelt und korrekt getrennt werden, können die gesetzlich vorgeschriebenen Recyclingquoten erreicht werden. Durch das Sammeln und Sortieren können die Verpackungen recycelt und dadurch der Ausstoß von CO₂ reduziert werden. Gebrauchte und restentleerte Verpackungen dürfen auf keinen Fall im Restmüll entsorgt werden. Denn dann werden sie verbrannt und stehen für das Recycling nicht mehr zur Verfügung. Das gilt auch umgekehrt: Restmüll darf unter keinen Umständen in den Sammelbehältnissen für gebrauchte Verpackungen (Gelbe Tonne/Gelber Sack, Papiertonne, Glascontainer) entsorgt werden. Der falsch entsorgte Restmüll erschwert das Recycling der gesammelten und korrekt getrennten Verpackungen. Das Recycling kann dadurch komplett unmöglich werden.

 

Die getrennte Sammlung von Verpackungen durch die Bürger*innen ist für die Erreichung des gesetzgeberischen Ziels essentiell, weshalb der Gesetzgeber diese Mitwirkungspflicht als zentralen Baustein der Kreislaufwirtschaft in verschiedenen Umweltgesetzen verankert hat.

Recyclingquoten

Am 01. Januar 2019 ist das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten und gibt deutlich höhere Recyclingquoten vor:

Weiterführende Links

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